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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91   

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BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91 (https://dejure.org/1993,5584)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 (https://dejure.org/1993,5584)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1993 - 6 P 19.91 (https://dejure.org/1993,5584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ernennung von Beamten des Deutschen Patentamtes zu Richtern - Richter kraft Auftrages - Recht auf Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2455
  • NVwZ 1993, 997 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
    Die Abordnung und Versetzung setzen - wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend erkannt hat - entweder die Fortführung oder die Übertragung eines (anderen) beamtenrechtlichen Amtes im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu demselben oder zu einem anderen Dienstherren voraus (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG; vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]).
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt betont, daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamtenrechts und des Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgten Zwecks der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe ermittelt werden muß (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75] m.weit.Nachw.).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
    Die Mitwirkung des Präsidialrats bringt damit wesentliche Belange zur Geltung, welche die Dritte Gewalt in ihrer Gesamtheit und insbesondere in ihrem Verhältnis zu anderen Gewalten im Staat berühren (vgl. BVerfGE 41, 1 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvL 7/74]; vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, 1992, Vor §§ 49-60 Rdnr. 11; Schmidt-Räntsch, DRiG, 4. Aufl. 1988, Vor § 49 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 10.87

    Mitbestimmung des Personalrats i.R.e. vorübergehenden Zuweisung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
    Wie der Senat wiederholt auch für das Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeführt hat (Beschlüsse vom 6. April 1984 - BVerwG 6 P 39.83 - Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 4 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18), übernehmen die Personalvertretungsgesetze zur Festlegung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretungen in den Mitbestimmungstatbeständen Begriffe aus dem Beamtenrecht und dem Tarifrecht.
  • BVerwG, 06.04.1984 - 6 P 39.83

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines in einer personalvertretungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
    Wie der Senat wiederholt auch für das Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeführt hat (Beschlüsse vom 6. April 1984 - BVerwG 6 P 39.83 - Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 4 und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18), übernehmen die Personalvertretungsgesetze zur Festlegung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretungen in den Mitbestimmungstatbeständen Begriffe aus dem Beamtenrecht und dem Tarifrecht.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 4 S 756/17

    Aufhebung der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl

    Aus diesem Grund wird der Präsidialrat gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG vor der Richterernennung bzw. vor der Wahl des Richters unter dem spezifischen Gesichtspunkt einer Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers oder Richters in der Weise beteiligt, dass er eine schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 15 f.), die aus Sicht der Gerichtsbarkeit erfolgt, bei der der Bewerber verwendet werden soll (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rn. 18 und § 56 Rn. 5).

    Um dieser Zielsetzung willen soll das Organ fachlich in besonderer Weise qualifiziert sein, was für den Präsidialrat des Bundesgerichtshofs durch seine spezifische, gesetzlich in § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 DRiG geregelte Zusammensetzung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 16; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 55 Rn. 2, § 57 Rn. 5).

    Auf diese Weise soll die Gefahr einer mit Art. 95 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Kooptation (Selbstergänzung der Richterschaft) verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19.91 -, Juris Rn. 16; Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 95, Stand: 10/2011, Rn. 127; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, Vorbem. §§ 49 ff. Rn. 3).

  • VG Magdeburg, 29.03.2010 - 5 B 360/09

    Öffentliches Dienstrecht; Ernennung zum Richter kraft Auftrags

    Mit Schreiben vom 05.11.2009 (Bl. 25 Beiakte A) bekräftigte der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber weiter seinen Wunsch auf Ernennung zum Richter kraft Auftrags und verwies auf die Rechtsprechung des VG Köln, B. v. 22.05.1989 (PVB 374/88), des OVG NRW, B. v. 22.04.1991 (CB 157/89) und des Bundesverwaltungsgerichts, B. v. 29.03.1993 (6 P 19/91), wonach zur Begründung des Richterverhältnisses kraft Antrages keine Abordnung oder Versetzung von der bisherigen Beschäftigungsbehörde notwendig sei.

    Das ist bei den Tätigkeiten, die von Richtern kraft Auftrags in einem Richteramt wahrzunehmen sind, nicht der Fall; durch das Richterdienstrecht ist ihm die Ausübung eines beamtenrechtlichen Amtes sogar untersagt (Bundesverwaltungsgericht, B. vom 29.03.1993, 6 P 19.91; juris).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen

    Eine Einbringung der Belange des betroffenen Richters, des Gerichts und der Richterschaft gegenüber dem Dienstherrn durch die besondere Vertretung der Richter in Personalangelegenheiten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19/91, NJW 1993, 2455, 2456 f.) kann nicht mehr erfolgen, wenn das gerichtliche Verfahren bereits eingeleitet ist.
  • VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 58.16

    Dreimonatige Abordnung eines Richters; Zuständigkeit der Gesamt Frauenvertreterin

    Die spezialgesetzlichen Regelungen des Berliner Richtergesetzes über die besondere Art der Beteiligung bei Personalmaßnahmen, die Richterinnen und Richter betreffen, schließen eine Mitbestimmung nach den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes aus (vgl. zum Deutschen Richtergesetz: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 - juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19/91 - juris 2. Leitsatz und Rn. 8).

    Zwar dürfte hier trotz des Wechsels von der Judikative in die Exekutive eine Abordnung im richter- und personalvertretungsrechtlichen Sinn vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. September 2002 - 6 P 11/01 - juris Rn. 15 ff.), weil bei Landesbeamten die Abordnung zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig ist (vgl. § 27 Abs. 2 LBG und § 14 Abs. 2 BeamtStG, für Bundesbeamte vgl. § 27 Abs. 2 BBG; anders zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19/91 - juris Rn. 9 und 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 1 M 79/10

    Erledigungserklärung eines anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers -

    Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rein rechtlich gesehen von der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags nur passiv betroffen und wird davon im wesentlichen nicht mehr und nicht weniger berührt, als dies bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Dienst der Fall ist, auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - Az.: 6 P 19.91 -, Buchholz 236.2 § 14 DRiG Nr. 1; zudem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 14 Rn.4 ff. und § 17 Rn. 6 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 1 L 30/12

    Erfolgloses beamtenrechtliches Beförderungsbegehren eines Richters kraft Auftrags

    Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rein rechtlich gesehen von der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags nur passiv betroffen und wird davon im wesentlichen nicht mehr und nicht weniger berührt, als dies bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Dienst der Fall ist, auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19.91 -, Buchholz 236.2 § 14 DRiG Nr. 1; OVG LSA , Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris; zudem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 14 Rn.4 ff. und § 17 Rn. 6 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 - 10 A 11399/20

    Beteiligungsrecht des Richterrats an der Personalplanung bzw. -anforderung

    Der Präsidialrat hingegen, in dem - durch ihre Funktion in Personalangelegenheiten erfahrene - Gerichtsvorstände mitwirken (§ 47 Abs. 2 LRiG) und dessen Beteiligung mit der Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zur persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers auch inhaltlich eine andere ist, ist eine Richtervertretung für das Gesamtinteresse der Gerichtsbarkeit an einer qualifizierten, vor allem unabhängigen und unparteilichen Richterschaft und einer leistungsfähigen Rechtspflege (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 6 P 19/91 -, juris Rn 14ff).
  • VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 242.15

    Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für

    Die spezialgesetzlichen Regelungen des Berliner Richtergesetzes über die besondere Art der Beteiligung bei Richtern betreffende Personalmaßnahmen schließen eine Mitbestimmung nach den allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes aus (vgl. zum Deutschen Richtergesetz: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 - juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19/91 - juris 2. Leitsatz und Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90   

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https://dejure.org/1992,5532
BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90 (https://dejure.org/1992,5532)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1992 - 8 C 55.90 (https://dejure.org/1992,5532)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1992 - 8 C 55.90 (https://dejure.org/1992,5532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grubenwasser - Abwasser - Abwasserabgabepflicht - Flußkläranlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 997
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 20.88

    Verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot - Ausgleichszahlung für Bau- und

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90
    Mit ihr wird überdies ein Regelungsinhalt zugrunde gelegt, der so mit dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebot schwerlich vereinbar wäre (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 und Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 24.85

    Abwasserabgabe - Gewässer-Vorbelastung - Vorabzug

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90
    Ein Abwassereinleiter soll nach der Systematik des Abwasserabgabengesetzes für die von ihm verursachte Schädigung des Gewässers abgabepflichtig sein (vgl. Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 und 4 C 48.87 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 59.89

    Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage - Begründetheit einer

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90
    Mit ihr wird überdies ein Regelungsinhalt zugrunde gelegt, der so mit dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebot schwerlich vereinbar wäre (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 und Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 48.87
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90
    Ein Abwassereinleiter soll nach der Systematik des Abwasserabgabengesetzes für die von ihm verursachte Schädigung des Gewässers abgabepflichtig sein (vgl. Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 und 4 C 48.87 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1).
  • BVerwG, 19.12.1956 - V C 118.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 55.90
    Der darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlungsanspruch folgt aus dem Rechtsgrund der Erstattungspflicht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1956 - BVerwG V C 118.55 - BVerwGE 4, 215 ).
  • BVerwG, 15.06.2005 - 9 C 8.04

    Klagerücknahme, Abwasserabgabe; Fischzucht; Bruthaus; Kaskade; Trommelfilter;

    Das ist für technische Anlagen und Bauwerke sowie für eine teilweise Verrohrung eines Gewässers in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - BVerwGE 49, 293 ; Urteil vom 27. November 1992 - BVerwG 8 C 55.90 - Buchholz 401.64 § 9 AbwAG Nr. 3 S. 4).
  • OVG Thüringen, 21.06.2004 - 4 KO 1093/03

    Abgabenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht; Abgabenordnung; Abwasser;

    Als Beispiele sind hier Schleusen, Wasserkraftwerke, künstliche Befestigungen des Gewässerbettes und Flusskläranlagen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1992 - 8 C 55/90 -, NVwZ 1993, 997) anzuführen.
  • OVG Thüringen, 26.06.2006 - 4 KO 1314/04

    Abwasserabgabepflicht von Grubenwasser, das vor der Einleitung mit Schmutzwasser

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 27.11.1992 entschieden, dass Grubenwasser, d. h. aus Bergwerken abgepumptes Grundwasser, kein Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 AbwAG sei (BVerwG, Urteil vom 27.11.1992, 8 C 55/90, NvWZ 1993, S. 997 ff.).

    Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von den Beteiligten mehrfach angeführten Urteil vom 27.11.1992 (a. a. O.) zwei Aussagen getroffen hat, die nach ihrer Auffassung zur Abgabefreiheit der Einleitung des Grubenwassers führen.

  • BVerwG, 15.06.2005 - 9 C 9.04

    Pflicht von Fischzuchtbetreibern zur Zahlung einer Abwasserabgabe -

    Das ist für technische Anlagen und Bauwerke sowie für eine teilweise Verrohrung eines Gewässers in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 BVerwG 4 C 43.73 BVerwGE 49, 293 ; Urteil vom 27. November 1992 BVerwG 8 C 55.90 Buchholz 401.64 § 9 AbwAG Nr. 3 S. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1998 - 9 A 2/96

    Abwasserabgabe; Schuldner; Einleitung von Niederschlagswasser; Private

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1992 - 8 C 55.90 -, KStZ 1993, 91.
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